Schul- und Kitaschließungen – Gebührenerstattung

Nachdem sich das Coronavirus in weiten Teilen der Weil ausgebreitet hat und schlußendlich auch nach Deutschland schwappte, war bald klar, dass die Landesregierungen früher oder später weit greifende Einschnitte in die Leben der Menschen vornehmen würden.

Dies traf die Familien im Land dann am Freitag den 13.03.2020. Der Buschfunk ließ vorher vermuten, dass die Schul- und Kitaschließungen ca. 2 Wochen dauern würden. So wurde es immer wieder gefordert. Nun kam es anders, erst einmal 3 Wochen plus 2 Wochen Ferien.

Für viele war dies eine überraschende Schocknachricht. Nun versuchen die Eltern der schulpflichtigen Kinder diese zu Hause zu unterrichten, während sie selber, soweit möglich, im Homeoffice arbeiten. Andere sind bemüht die Kleineren unter ihnen zu beschäftigen und den Alltag einigermaßen normal zu gestalten.

Wirtschaftlicher Rattenschwanz

Wir müssen uns jetzt nicht ewig darüber auslassen, was diese Nachricht mit jeder einzelnen Familie macht. Die Auswirkungen in finanzieller wie auch emotionaler Ebene sind bei jedem anders.

Tatsache ist jedoch, es erreichten uns einige Zuschriften von Familien, die wissen wollten, ob eine Erstattung der Gebühren geplant ist. Viele angrenzende Gemeinden würden dies tun, wissen diese doch um die aktuellen und künftigen Belastungen in den Familien.

Nun sind wir in stetigem Kontakt mit der Stadt sowie den Fraktionen. Und da wir uns von Seiten des Vereins ja Transparenz ganz groß auf die Fahne geschrieben haben, so möchten wir Euch hier immer wieder den aktuellen Schriftverkehr öffentlich zugänglich machen.

13.03.2020Unser erstes Schreiben an unseren OB Herrn Kling
16.03.2020Antwort vom OB von Calw Herrn Kling
18.03.2020e-Mail an unseren OB Herrn Kling
20.03.2020Ein offener Brief vom Verein an den OB von Calw, sowie die Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderates. (die meisten haben bislang nicht geantwortet)
23.03.2020Allgemeine Antwort vom OB Herrn Kling sowie den Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderats

Bislang ist keine der Antworten für uns auch nur im Ansatz zufriedenstellend. Wir bleiben dran und halten euch auf dem Laufenden.

10 Kommentare zu „Schul- und Kitaschließungen – Gebührenerstattung“

  1. Theoretisch muss ja nicht beraten werden, dass Kita-Gebühren erlassen werden. Herr OB Kling bezieht sich auf die Gebührenordnung und die Schließung der Kitas ist für mehr als einen Monat behördlich angeordnet. Ergo ergibt sich, dass die Gebühren für diesen Zeitraum erstattet werden müssen – es müssen sich eben beide Seiten an die Gebührenordnung halten. Die Gebühren werden (zumindest bei mir immer die 650,- EUR) am Monatsbeginn eingezogen. Das wird vermutlich auch im April noch der Fall sein. Das finde ich ärgerlich, da ja absehbar ist, dass man die geschlossenen März, sowie die geschlossenen Apriltage erstatten muss. Natürlich wäre es hier sinnvoller (und in den Augen des Beitragszahlers auch einfacher umsetzbar als spätere Erstattungen) den Betrag für April gleich auszusetzen. Zeit genug sich mit den dafür erforderlichen Mitarbeitern zu besprechen sollte man bis dahin eigentlich noch haben.
    Soweit ich gehört habe, gibt es entsprechende Aussetzungen der Gebührenerhebung schon in einigen Städten, so z.B. Stuttgart. M.M. nach sollte man sich hier auf ein Vorgehen “im gemeinsamen Sinne” mit anderen Kommunen einigen und nicht in jeder Kommune ein eigenes Fass aufmachen. Ausgesetzt oder zumindest erstattet werden müssen die Gebühren für die geschlossenen Tage in Calw in jedem Fall, da die behördliche angeordnete Schließung mehr als 1 Monat beträgt – andernfalls riskiert Calw eine Flut an Klagen (man darf sich in der Stadt Potsdam mal erkundigen, was so eine Klageflut aufgrund Kitagebühren mit sich bringt).

    1. Hallo Benjamin,
      kannst du uns bitte die Passage aus der Gebührenordnung schicken auf welche du dich beziehst?
      Dann sehen wir uns das mal genauer an.
      Danke und Gruß
      Franziska

      1. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
        Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw
        (Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen)
        vom 25. Juli 2017
        Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit
        §§ 2 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie in Verbindung mit §§ 22, 24, 90
        und 97a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) und in Verbindung mit §§ 1 und 6
        des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Ta-
        geseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) hat der
        Gemeinderat am 25.07.2017 folgende Gebührensatzung beschlossen:
        § 1
        Öffentliche Einrichtung
        Die Stadt betreibt die Kindertageseinrichtungen nach §§ 22, 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
        sowie § 1 Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen
        Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) als
        öffentliche Einrichtung. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für de-
        ren Benutzung Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
        Für die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen gilt die Kindergartenordnung / das
        Anmeldeheft des Evangelischen Landesverbandes – Tageseinrichtung für Kinder in Würt-
        temberg e. V. in Stuttgart.
        § 2
        Erhebungsgrundsätze und Maßstab der Gebührenerhebung
        (1) Die Stadt Calw erhebt für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Kinder-
        tageseinrichtungen Betreuungsgebühren sowie in den Kindertageseinrichtungen mit Ver-
        pflegungsangebot eine Verpflegungskostenpauschale nach Maßgabe dieser öffentlich-
        rechtlichen Satzung.
        (2) Die Betreuungsgebühren werden erhoben, gleichgültig, ob die angemeldeten Kinder im
        Erhebungszeitraum (Kalendermonat) die Einrichtung tatsächlich besuchen oder nicht. Da
        die Gebühr eine Beteiligung der Eltern an den gesamten Betriebskosten darstellt, ist die
        Gebühr auch für die Ferienzeit und bei behördlicher Schließung von weniger als einem
        Monat zu bezahlen.
        (3) Die Betreuungsgebühren werden je Kind, das einen Betreuungsplatz belegt, erhoben und
        abhängig von Art und Umfang des Betreuungsangebotes bemessen.
        (4) Die Gebührenpflicht besteht ab Beginn des Monats, in dem das Kind in die Kindertages-
        einrichtung aufgenommen wird.
        Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, für den das Kind von der Kindertages-
        einrichtung abgemeldet oder die Zulassung widerrufen wird

  2. Hallo
    Es ist einfach nicht korrekt Geld für Leistungen zu fördern die einfach nicht erfüllt worden sind. Die Kindertagesstätten sind 5 Wochen zu!!!!.Es ist ein Monat!!!Und jetzt mit Wörtern wie “Monat” und “Kalendarmonat” zu spielen ist einfach unmenschlich und in dem Fall nicht Familienfreundlich .

  3. Hallo, Die Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen der Stadt Calw (vom 25.07.2017) findet sich als pdf unter https://www.calw.de/Kindertageseinrichtungen (https://www.calw.de/ceasy/resource/?id=3942&download=1).

    §2 (2) Die Betreuungsgebühren werden erhoben, gleichgültig, ob die angemeldeten Kinder im Erhebungszeitraum (Kalendermonat) die Einrichtung tatsächlich besuchen oder nicht. Da die Gebühr eine Beteiligung der Eltern an den gesamten Betriebskosten darstellt, ist die Gebühr auch für die Ferienzeit und bei behördlicher Schließung von weniger als einem Monat zu bezahlen.

    Der Erhebungszeitraum ist Kalendermonat. Bei der behördlichen Schließung bezieht man sich nicht auf den Erhebungszeitraum, sondern auf eine “behördliche[r] Schließung von weniger als einem Monat”. Was Kalendermonat und was Monat bedeutet, ist rechtlich geregelt.

    1. Vielleicht noch zusätzlich dazu: Die monatliche Verpflegungspauschale i.H.v. 53,- € ist trotzdem zu zahlen. §4 (10) […] Unabhängig von Schließzeiten ist sie für 11 Monate pro Kalenderjahr zu entrichten. Sie wird zusammen mit der Betreuungsgebühr erhoben. Die Teilnahme des Kindes am Mittagstisch ist verpflichtend.”

      Meiner Meinung nach sollte/muss die Stadt den Gebührenbescheid derart ändern, dass die aktuell behördlich angeordneten Schließtage im März und April erstattet werden bzw. nicht bezahlt werden müssen. Im März wurden 11 von 22 Tagen betreut => 50% Beitrag + 53,- € Verpflegungspauschale. Im April kommt man nach derzeitigen Stand auf 9 von 22 Betreuungstage (Ostern wäre eh regulär als Betreuungstage bezahlt worden) => 41% Beitrag + 53,- € Verpflegungspauschale. Ob im April die Kitas nach Ostern wieder öffnen, bleibt aber erstmal abzuwarten.

      Bitte nicht falsch verstehen: die Erzieher_innen und Kita-Leiter_innen in Calw machen einen Top-Job. Sie verdienen – neben fairer Bezahlung und guten Konditionen im Job – höchste Anerkennung und Respekt. Sollten Erstattungen darauf negativen Einfluss haben, möchte ich sie nicht. Aber das muss dann von der Stadt als solches transparent dargestellt werden.

  4. Das Thema wird auf der nächsten Sitzung des Gemeinderates Calw am Donnerstag, 23.04.2020, ab 18:00 Uhr behandelt unter “TOP 2 Elternbeiträge für die Kindertagesstätten im April 2020”.
    Die Sitzung wird online übertragen unter http://www.calw.de/sitzungen
    Dort sind auch die Beschlussvorlage und die Begründung einsehbar.

    Hierbei geht es aber weiterhin vorerst nur um die Aussetzung der Gebühren für April, noch nicht um eine Entscheidung über einen Gebührenerlass für April.

    Was wir ja nun wissen, ist dass im April auch nach den Osterferien kein regulärer Kitabetrieb mehr stattfinden wird. Ob und ab wann im Mai ein regulärer Kitabetrieb wieder aufgenommen wird, ist nicht absehbar aktuell.

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